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    2007-11-15: Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

    Mit der folgenden Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger hat der Vorstand heute die notwendigen Formalien eingeleitet, um die zukünftige Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach dem Drittelbeteiligungsgesetz vorzubereiten. Die Wahl der zukünftig vier Mitglieder des Aufsichtsrates, die von den Aktionären gewählt werden, soll voraussichtlich auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Mai 2008 erfolgen.

    Der Vorstand der technotrans AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9086, gibt hiermit bekannt, dass nach seiner Ansicht der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.

    Dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft gehörten bisher gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs.1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG keine Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer an, da unsere Gesellschaft als Aktiengesellschaft nach dem 10. August 1994 in das Handelsregister eingetragen wurde und weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigte.

    Die technotrans AG beschäftigt nunmehr regelmäßig mehr als 500, jedoch weniger als 2.000 Arbeitnehmer. Nach Ansicht des Vorstands sind für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats deshalb künftig die Vorschriften der §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 DrittelbG maßgeblich.

    Da der Aufsichtsrat gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus insgesamt sechs Mitgliedern besteht, wird er künftig aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und aus zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammengesetzt sein, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Landgericht Dortmund, Kammer für Handelssachen, anrufen.


    © technotrans AG, 2008
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